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In einem Strafverfahren kann sich ein Zeuge eines Zeugenbeistands bedienen. Der Zeugenbeistand nimmt dabei während der Einvernahme des Zeugen durch das Gericht mit im Saal Platz und kann dem Zeugen beratend zur Seite stehen und für diesen Anträge stellen, soweit sie die Zeugeneinvernahme betreffen, wie Entfernung des Angeklagten oder der Öffentlichkeit. Weitergehende Rechte hat der Zeugenbeistand nicht, insbesondere ist es ihm nicht gestattet, die Ermittlungsakten zur Kenntnis zu nehmen.


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