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Was ein Strafverfahren kostet?    
   
Auch ein Strafverfahren kostet Geld. Es ist grundsätzlich vom Beschuldigten zu bezahlen, wenn er wegen einer Straftat verurteilt wurde. Neben der vollständigen Kostentragung - inkl. Anwaltskosten - gibt es noch verschiedene weitere Varianten und Möglichkeiten der Kostenverteilung, auf die jedoch nicht weiter eingegangen werden soll. Wichtig soll jetzt lediglich sein, welche Gebühren für einen Anwalts und welche weiteren Gerichtskosten auf einen Beschuldigten zukommen können. Im Strafverfahren unterscheidet man hinsichtlich der Anwaltsgebühren zwischen Pflichtverteidiger- und Wahlverteidigergebühren. Die Höhe beider Gebühren ergibt sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, kurz RVG. Daneben besteht für den Verteidiger noch die Möglichkeit, mit dem Beschuldigten eine Vergütungsvereinbarung abzuschließen. Eine solche Gebührenvereinbarung ist in der Regel dann angebracht, wenn das Verfahren aufgrund seines Umfangs oder seiner Schwierigkeit oder beidem mit den im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgesehenen Gebühren unangemessen niedrig honoriert wäre.   Gebühren 
   
Kommen wir nun zu den Gebühren nach dem RVG und betrachten zunächst die Wahlverteidigergebühren. Das Gesetz sieht für die Gebühren im Strafrecht einen Gebührenrahmen vor, innerhalb dessen der Anwalt die zutreffende Gebühr selbst bestimmen kann. Üblicherweise entsteht für eine durchschnittliche Tätigkeit die Mittelgebühr. Hinzu kommt, dass für verschiedene Verfahrensabschnitte Gebühren anfallen.  Gebühren RVGWahlverteidiger 
   
Es entsteht zunächst mit der Übernahme des Mandats die Grundgebühr. Der Rahmen ist von 30,00 EUR bis 300,00 EUR, die Mittelgebühr beträgt 165,00 EUR. Erfolgt die Tätigkeitsübernahme im Ermittlungsverfahren fällt sodann eine Verfahrensgebühr für das Ermittlungsverfahren an. Der Gebührenrahmen hier beläuft sich von 30,00 bis 250,00 EUR, die Mittelgebühr beträgt 140,00 EUR. Die Gebühr entsteht für Tätigkeiten bis zum Eingang des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls oder der Anklageschrift beim zuständigen Gericht.   Ermittlungsverfahren 
   
Geht eine Anklage oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls beim Amtsgericht ein, entsteht sodann für weitere Tätigkeiten zunächst die Verfahrensgebühr vor dem Amtsgericht. Diese entspricht höhenmäßig der Verfahrensgebühr für das Ermittlungsverfahren. Geht die Anklageschrift beim Landgericht ein und kommt es zum Verfahren vor der Strafkammer oder der Jugendkammer, beträgt der Gebührenrahmen 40,00 bis 270,00 EUR und die Mittelgebühr 155,00 EUR. Ist die Anklage zum Oberlandesgericht erhoben worden oder zur großen Strafkammer oder dem Schwurgericht beträgt der Strafrahmen der Verfahrensgebühr 80,00 bis 580,00 EUR und die Mittelgebühr 330,00 EUR. Sodann fällt für jeden Verhandlungstag eine Terminsgebühr an. Bei Verhandlungen vor dem Amtsgericht beläuft sich der Gebührenrahmen auf 60,00 bis 400,00 EUR, die Mittelgebühr auf 230,00 EUR, bei Verfahren vor dem Landgericht der Strafkammer auf 70,00 bis 470,00 EUR und die Mittelgebühr auf 270,00 EUR und bei Verfahren vor dem Oberlandesgericht der Schwurgerichtskammer oder der großen Strafkammer auf 110,00 bis 780,00 EUR und die Mittelgebühr auf 445,00 EUR. Zu beachten ist dabei, dass für jeden Verhandlungstag die Terminsgebühr gesondert anfällt.   weitere Gebühren im Hauptverfahren 
   
Weiterhin handelt es sich bei den vorgenannten Gebühren um die Gebührenrahmen für einen nicht inhaftierten Beschuldigten. Befindet sich der Beschuldigte in Haft, so erhöhen sich die Gebührenrahmen. Dann beträgt z. B. die Grundgebühr in ihrem Rahmen 30,00 bis 375,00 EUR und die Mittelgebühr 202,50 EUR und die Verfahrensgebühr bei Verfahren im ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht 30,00 bis 312,50 EUR und die Mittelgebühr 171,25 EUR.   Erhöhung der Gebühren durch Haft  
   
Daneben können weitere Gebühren für die Teilnahme an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung entstehen, wie z. B. der Beschuldigtenvernehmung vor der Polizei oder der Staatsanwaltschaft, einer richterlichen Vernehmung, für die Teilnahme an Haftprüfungs- oder Hafteröffnungsterminen oder der Teilnahmen an richterlichen Untersuchungshandlungen, wie z. B. einer richterlichen Zeugenvernehmung. Allerdings sieht das Gesetz hier eine Grenze vor. So wird nur jeder Dritte derartige Termin mit gesonderten Gebühren vergütet, wobei der ertse , dann der vierte, der siebente Termin und so weiter vergütet wird. Ferner ist eine Kostenpauschale für Porto und Telefonkosten i. H. v. 20,00 EUR vom Gesetz vorgesehen, ebenso eine Dokumentenpauschale für die Fertigung von Ablichtungen aus der Ermittlungsakte. Für die Wahrnehmung von Terminen an Orten außerhalb des Kanzleisitzes fallen Fahrtkosten und ein Tage- und Abwesenheitsgeld an. Die Gebührenordnung sieht zugleich das Entstehen von gesonderten Gebühren vor, wenn und soweit verfahrensbeendende Entscheidungen getroffen werden – z. B. Einstellungen – und an der Verfahrenseinstellung durch den Verteidiger mitgewirkt wurde. Zu guter Letzt ist nicht zu vergessen, dass die Mehrwertsteuer beansprucht wird, mithin auf die vorgenannten Beträge derzeit 19 % aufzuschlagen sind.   Weitere Gebühren 
   
Im Gegensatz zu den Gebühren der Wahlverteidigung handelt es sich bei den Gebühren der Pflichtverteidigung um jeweils einen festen Gebührenbetrag. Die Grundgebühr hier beträgt 132,00 EUR, die Verfahrensgebühr im Ermittlungsverfahren 112,00 EUR ebenso die Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht. Die Terminsgebühr für die Wahrnehmung einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht beträgt je Verhandlungstag 184,00 EUR. Hierbei handelt es sich ebenfalls um die Gebühren bei nicht inhaftierten Beschuldigten. Bei Haft gibt es wiederum einen Zuschlag. Ergänzend ist noch zu berücksichtigen, dass der Pflichtverteidiger anders als der Wahlverteidiger eine Zusatzgebühr für die Teilnahme an Hauptverhandlungen, welche mehr als 5 Stunden bis zu 8 Stunden und eine Zusatzgebühr für die Teilnahme an Hauptverhandlungen die mehr als 8 Stunden Dauer betragen, beanspruchen kann. Dem gegenüber hat der Wahlverteidiger lediglich die Möglichkeit, diese Verhandlungsdauern über ein Abweichen von der Mittelgebühr nach oben oder den Abschluss einer Honorarvereinbarung angemessen Rechnung zu tragen.   Gebühren Pflichtverteidiger 
   
Rechenbeispiel   
   
Die Gebühren setzen sich zusammen aus 165,00 EUR (Grundgebühr), 140,00 EUR (Verfahrensgebühr), 140,00 EUR (Mitwirkung an Einstellung des Verfahrens), 20,00 EUR (Postpauschale), Kosten für Kopien aus der Akte und 19% Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag.   ca. 600,00 EURErmittlungsverfahren 
   
Bei Anklageerhebung zum Amtsgericht mit einem Verhandlungstag erhöht sich dies auf etwa 1.100,00 EUR. Es kommen zu den vorgenannten Beträgen noch 140,00 EUR (Verfahrensgebühr Amtsgericht) sowie 230,00 EUR (ein Verhandlungstag) hinzu.  ca. 1.100,00 EUR Hauptverfahren  
   
Bleiben wir zunächst bei der Gebührenvereinbarung. Es gibt hier verschiedene Möglichkeiten hinsichtlich der Ausgestaltung. So besteht die Möglichkeit, für bestimmte Verfahrensabschnitte oder das gesamte Verfahren eine Gebührenpauschale zu vereinbaren. Weiterhin können Stundensätze in die Gebührenvereinbarung einfließen. Welche Gebührenvereinbarung zum Schluss auch zum Tragen kommt, es sind hinsichtlich beider Möglichkeiten oder auch einer Mischvariante Vor- und Nachteile gegeben.

Zu beachten ist, dass die Gebühren einer Gebührenvereinbarung im Falle einer Erstattungspflicht seitens der Staatskasse max. bis zur Höhe der im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz festgesetzten Gebühren aus der Staatskasse erstattet werden können. Der darüber hinausgehende Betrag verbleibt in der Zahlungspflicht des Beschuldigten. Hierüber ist gesondert zu belehren. Zugleich ist die Gebührenvereinbarung als solche auszuweisen. Weitere Vereinbarungen und Regelungen dürfen in einer Gebührenvereinbarung nicht enthalten sein.

Eine Gebührenvereinbarung kann sowohl vom Wahlverteidiger wie auch vom Pflichtverteidiger mit dem Beschuldigten abgeschlossen werden. Bezüglich des Pflichtverteidigers besteht jedoch der Unterschied für diesen, dass er auf seinen eigenen Gebührenanspruch gegenüber der Staatskasse die vom Beschuldigten an ihn gezahlten Gebühren anrechnen lassen muss. Insoweit hat auch ein Pflichtverteidiger gegenüber dem Beschuldigten einen Anspruch auf vollständige Vergütung der Wahlverteidigergebühren bei gleichzeitiger Berücksichtigung dieser Zahlung gegenüber der Staatskasse. Hintergrund ist, dass der Beschuldigte die gezahlten Pflichtverteidigergebühren zurückzahlen muss. 
Vergütungsvereinbarung 
   
Noch ein Wort zur Rechtsschutzversicherung.

Die allgemeinen Bedingungen der Rechtsschutzversicherer sehen einen Übernahmeanspruch auf Kosten sowohl des gerichtlichen Verfahrens wie auch der anwaltlichen Tätigkeit im Strafrecht grundsätzlich nur für solche Vorwürfe vor, die ausschließlich fahrlässig begehbar sind oder, wenn es sich um Delikte handelt, die sowohl vorsätzlich wie auch fahrlässig begangen werden können, schlussendlich eine Verurteilung ausschließlich wegen Fahrlässigkeit erfolgt. Bei reinen Vorsatzdelikten oder bei Vorsatzverurteilungen wird eine Deckungszusage durch die Rechtsschutzversicherer nicht vorgenommen bzw. eine einmal erteilte Deckungszusage widerrufen. Dies gilt nicht für Kautionszusagen. Diese sind grundsätzlich davon unbenommen. Hinzu kommt, dass, wenn und soweit tatsächlich einmal eine Rechtsschutzversicherung greift, auch lediglich die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG übernommen werden, nicht jedoch die Gebühren einer Vergütungsvereinbarung.  
Rechtsschutzversicherung 
   
Zu guter Letzt sei der Vollständigkeit halber noch darauf verwiesen, dass Prozesskostenhilfe im Strafrecht nicht existiert. Lediglich für eine Erstberatung kann, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen, Beratungshilfe in Anspruch genommen werden. Diese deckt jedoch lediglich eine erste Beratung ab, nicht aber Tätigkeiten des Anwalts als Strafverteidiger. Soweit eine Tätigkeit als Opferanwalt erfolgt (z. B. Nebenklage oder Adhäsionsverfahren), kann Prozesskostenhilfe für die Tätigkeit gewährt werden.  Prozesskostenhilfe 

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