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Reden ist Silber, Schweigen ist Gold oder wer nichts sagt, kann sich auch nicht entlasten?!

Jeder Beschuldigte in einem Strafverfahren hat das Recht, seine Aussage zu verweigern. Aus der Ausübung dieses Rechts dürfen ihm keine Nachteile erwachsen, es dürfen keine negativen Schlüsse für ihn gezogen werden.
Diese Regelung, eine der wichtigsten Rechte auch zum Schutze des Beschuldigten, widerspricht jedoch grundsätzlich der menschlichen Natur. In der Regel versucht der Mensch sich redend zu verteidigen, sieht in einem der schweigt, einen Schuldigen. Dabei können die Motive und Anlässe zum Schweigen gar vielfältig sein.
Doch wie soll man sich nun verhalten. Diese Frage kann nicht allgemeingültig beantwortet werden. Neben der Persönlichkeit des Beschuldigten, seiner Neigung zur Übertreibung und Untertreibung, seiner Art und Weise sich redend darzustellen spielen ebenso andere Faktoren wie z. B. Nervosität eine erhebliche Rolle. Hinzu kommt, dass auch der persönliche Arbeitsstil des Anwalts zu berücksichtigen ist, der eine arbeitet lieber mit einem redenden, der andere mit einem schweigenden Mandanten. Es ist situations- und fallabhängig.
Grundsätzlich erachte ich persönlich es als wichtig, zunächst einmal die bereits ermitteleten Informationen, die erhobenen Beweismittel zu kennen, ehe man sich hierzu positioniert. Trotz dessen kam und kommt es auch des öftern vor, dass noch vor der hierfür erforderlichen Akteneinsicht Erklärungen zur Sache abgegeben wurden bzw. werden, z. B. um möglichst frühzeitig erforderliche Begutachtungen zu erreichen oder die Möglichkeiten des Täter-Opfer-Ausgleiches zu nutzen, aber auch, um kurzfristig eine Entlastung zu erreichen. Trotz allem kann hier nur zu sorgfältigen Überlegungen geraten werden.
Da im übrigen zwischenzeitlich durch Notdienste in nahezu allen Amts- und Landgerichtsbezirken eine Erreichbarkeit eines Anwalts rund um die Uhr sichergestellt ist, sollten ggf. die Kosten für eine Erstberatung nicht gescheut werden uund vom Recht der anwaltliche Beratung Gebrauch gemacht werden.


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