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Honorar


Die Vergütung des Anwalts ist eines der wichtigsten Aspekte des Anwaltsvertrages und sollte daher durchaus mehr Beachtung finden als gemeinhin angenommen. Für den Anwalt ist es seine Lebensgrundlage und die seiner Mitarbeiter, sprich der Kanzlei, für den Mandanten oftmals die Frage seiner Möglichkeiten. Man darf bei allem für und wieder in diesem Spannungsfeld aber aus Sicht des Mandanten nicht vergessen:

Der Anwalt ist meiner Streiter im Verfahren, der sich für mich in die Bresche wirft um mir beizustehen wegen eines berechtigten oder unberechtigten Vorwurfs.
Mit dem Honorar erkaufe ich mir Zeit, nämlich die Zeit meines Anwalts, sich meiner Sache anzunehmen. Und dazu gehört neben dem Mandantengespräch oder der Fertigung von Schreibens auch das Erarbeiten des Stoffs, das Lesen der Akte, von Literatur und Entscheidungen und die Überlegung, was die beste Strategie für mich als Mandant ist nebst erwartbarer Alternativen.
Und ich erkaufe mir das Wissen, die Fähigkeiten, die Erfahrung und damit das Können meines Verteidgers.

Im alten Rom war es Anwälten nicht gestattet, ein bestimmtes Honorar zu verlangen. Vielmehr legte der Mandant fest, was er geben wollte, zu geben bereit war. Es liegt auf der Hand, dass Zahlungen unter dem selbstverstandenen Wert nicht dem Advokaten sondern dem Klienten schadete.

In unserem Rechtssystem richtet sich die Vergütung grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dieses teilt das Strafverfahren in verschiedene Tätigkeitsbereiche auf und legt für jeden dieser Bereiche einen Gebührenrahmen fest. Dabei bildet dieser Rahmen die Untergrenze des erlaubten. Daneben ist die Vereinbarung einer Vergütung entweder als Zeithonorar (oder auch Stundenhonorar genannt) oder als Pasuchalhonorar möglich. Welches System zum Tragen kommt, richtet sich nach dem Verfahren, dessen Schwierigkeit und Bedeutung für den Mandanten sowie dem zu erwartenden Zeitaufwand.

Ein durchschnittliches Strafverfahren ohne Hauptverhandlung ist daher im Bereich von ca 1.000,00 EUR brutto angesiedelt, mit einer Hauptverhandlung (einem Tag beim Amtsgericht) bei etwa 1.500,00 EUR brutto.

Daneben existiert noch das Institut der Pflichtverteidigung. Die Gebühren werden hier in einer im RVG exakt festgelegten Höhe von der Staatskasse übernommen, müssen aber bei Verurteilung vom Verurteilten an die Staatskasse zurückgezahlt werden. Der Verteidiger kann daneben die Gebühren des Wahlverteidigers beanspruchen, eine Anrechnung findet statt. Die Pflichtverteidigervergütung ist deutlich niedriger als die Vergütung des Wahlverteidigers nach dem RVG.

Pflichtverteidigung ist aber die "Prozesskostenhilfe" im Strafverfahren (die es im Strafverfahren ohnehin nicht gibt). Sie richtet sich weder nach dem Einkommen noch nach den Vermögensverhältnissen sondern richtet sich ausschließlich danach, ob sich aus dem Verfahren oder der Person des Beschuldigten Umstände ergeben, die es zwingend notwendig machen, dass ein Anwalt beteiligt ist. Dies ist z. B. bei Untersuchungshaft der Fall oder wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht. Im einzelnen kann nur im Rahmen einer Beratung geprüft werden, ob die Voraussetzungen vorliegen.