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Inhaltsverzeichnis

Hier finden Sie den Titel, das Inhaltsverzeichnis und eine Leseprobe aus der Broschüre.

Broschüre
Gang eines Strafverfahrens – allgemeine Hinweise



Inhaltsverzeichnis:

Einleitung - 5 -
Wie ein Verfahren beginnt - 6 -
Ermittlungsverfahren - 7 -
Wie das Ermittlungsverfahren endet - 17 -
Die Verhandlung - 23 -
Nach dem Urteil ist vor der Berufung oder Revision - 29 -
Wie es endet - 32 -
Was ein Verfahren kostet - 35 -
Anhang I – Reden oder Schweigen - 40 -
Anhang II – Besonderheiten im Jugendstrafrecht - 44 -
Anhang III – Ordnungswidrigkeiten - 46 -


Beispiel Text

Wie ein Verfahren beginnt   
   
Gegen Sie ist ein Strafverfahren eingeleitet. In aller Regel erlangen Sie hiervon Kenntnis, wenn entweder Ermittlungsbeamte bei Ihnen vor der Tür stehen oder Sie Post von der Polizei bekommen. Zu diesem Zeitpunkt befindet sich das Verfahren meist noch im Stadium des Ermittlungsverfahrens. Die oberste Devise lautet nun, zunächst Ruhe zu bewahren. Nichts kann Ihnen mehr Schaden als überstürzter Aktionismus.  Ruhe bewahren  
   
Das Strafverfahren in Deutschland gliedert sich in drei Bereiche. Dabei handelt es sich um das Ermittlungsverfahren, das Zwischenverfahren und das Hauptverfahren. Für Sie als Beschuldigten sind dabei das Ermittlungsverfahren und das Hauptverfahren von besonderer Bedeutung. Als Ermittlungsverfahren bezeichnet man den Teil von Einleitung der Ermittlungen bis zum Abschluss dieser, entweder durch Eingang einer Anklage oder eines Antrages auf Erlass eines Strafbefehls bei Gericht oder der Einstellung des Verfahrens.
Nach Eingang des Antrages auf Erlass eines Strafbefehls oder der Anklage bei Gericht wird das Hauptverfahren eingeleitet, wobei dieses solange aus juristischer Sicht als Zwischenverfahren läuft, bis der Strafbefehl erlassen oder die Anklage eröffnet wurden. Das Hauptverfahren endet mit Urteil oder mit Einstellung oder mit Rechtskraft des Strafbefehls. 
3 Bereiche  
   
Anhang IV – Wie man einen Anwalt findet   
   
So banal die Frage ist, so schwer ist die richtige Antwort.   
   
Zum einen gibt es den herkömmlichen Weg, das Telefonbuch. Dort sind Rechtsanwälte sowohl namentlich, wie auch nach ihrer Tätigkeitsausrichtung und neuerdings auch nach Fachanwälten eingetragen.  Telefonbuch  
   
Daneben können Sie auch die Rechtsanwaltskammer des jeweiligen Bundeslandes anrufen und sich für das Fachgebiet und den Wohnort einen Anwalt benennen lassen. Die Kammer schlägt immer mehrere vor, um eine Bevorzugung zu vermeiden. Eine Aussage über die Qualität ist damit nicht verbunden.   Rechtsanwaltskammer  
   
Ferner lassen sich auch immer mehr Anwälte im Internet in spezielle Suchmaschinen eintragen, wie z. B. www.anwaltsuchservice.de oder www.anwalt.de  Internet  
   
Ob der gewählte Rechtsanwalt geeignet ist, muss jeder selbst einschätzen und kann nur in einem Gespräch festgestellt werden. Wichtig sind Seriosität und Kompetenz. Wichtigtuerisches oder prahlerisches Gehabe mag zwar nach außen eindrucksvoll sein, hilft aber in der Sache wenig. Nahezu jeder Anwalt versteht sich auf die Kunst der Selbstdarstellung und Selbstinszenierung. Dabei wird aber leider manchmal der Mandant aus den Augen verloren. Nicht jedes publikumswirksame Verhalten hilft tatsächlich. Manches dient lediglich der Werbung und ist daher eher schädlich.
Zu beachten ist auch die Gebührenfrage. Da Gebühren für bestimmte einzelne Tätigkeiten des Anwalts und für Verhandlungstage anfallen, haben wir Anwälte es durch unser Verhalten in der Hand, mehr Gebühren entstehen zu lassen. Auch hier sollte im Vorfeld immer geklärt werden, inwieweit durch ein entsprechendes Verhalten zusätzliche Kosten entstehen können. Dabei sollte der Nutzen nie aus den Augen verloren werden. Gerade bei geringen Geldstrafen übersteigen manchmal die Anwaltsgebühren bereits die Geldstrafe, so dass eine Tätigkeit nur selten zu rechtfertigen ist. Selbst wenn man einen Freispruch mit Kostenerstattung ins Auge fasst, sollte das Risiko abgewogen werden, lediglich eine Einstellung zu erlangen und die Kosten doch selbst tragen zu müssen. 
 
   
Noch ein Wort zu Fachanwälten.
Nach der Fachanwaltsordnung kann einem Anwalt auf Antrag die Bezeichnung Fachanwalt für ein bestimmtes Rechtsgebiet verliehen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass er mindestens 3 Jahre als Anwalt zugelassen ist, er eine bestimmte Mindestzahl an abgeschlossenen Mandaten vorweisen kann (60 Verfahren im Strafrecht) und im Rahmen eines Fachanwaltskurses an Prüfungen erfolgreich teilgenommen und seine theoretischen Kenntnisse hierdurch nachgewiesen hat. Nach der Titelverleihung hat er jedes Jahr an Fortbildungen teilzunehmen und dies nachzuweisen. Der Umfang beträgt derzeit mindestens 10 Stunden.  
Fachanwalt  

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