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Freispruch trotz Kenntnis der Tat?!

Kann oder darf ein Verteidiger einen Freispruch fordern, wenn er weiss, dass sein Mandant schuldig ist, die Tat begangen hat?
Er kann oder darf nicht nur, sondern muss es auch, wenn die Tat nicht nachweisbar ist und ein Geständnis gegenüber den Strafverfolgungsorganen unterblieb.
Diese grundsätzliche Frage war durchaus eine Zeitlang umstritten, doch zwischenzeitlich besteht über deren Beantwortung Einigkeit. Die sich ergebenden Probleme enstammten aber nicht, wie man landläufig meinen könnte, aus den Moralvorstellung des Anwalts, die allerdings an anderer Stelle ebenfalls eine erhebliche Bedeutung spielen, sondern einer Vorschrift in der Berufsordnung. Hiernach ist der Rechtsanwalt, ebenso wie das Gericht oder die Staatsanwaltschaft, ein Organ der Rechtspflege. Demgegenüber steht der anwaltliche Dienstvertrag, welcher das Verhältnis zum Mandanten bestimmt, und dieser erwartet nun gerade nicht, dass sein Anwalt als Organ der Rechtspflege wie Gericht oder Staatsanwaltschaft tätig wird.
Eine Anekdote mag dies zusätzlich verdeutlichen. So soll ein Kollege nach dem Schlussvortrag des Staatsanwalts aufgestanden und sein Plädoyer mit den Worten, er sei Organ der Rechtspflege und könne als solches sich dem zu niedrigen Antrag der Staatsanwaltschaft nicht anschliessen, begonnen haben.
Nach einigen Diskussionen wird das Problem nun zugunsten des Mandanten gelöst. Mag der als Strafverteidiger tätige Rechtsanwalt auch Organ der Rechtspflege sein, so darf er trotz dessen einen Freispruch für seinen Mandanten anstreben. Die in der Berufsordnung enthaltene Regelung ist als Regelung des “Wie” bzw. der Art und Weise der Verteidigung und nicht des ”Ob” zu verstehen.
Er hat sich also trotz allem an bestimmte Regeln zu halten. Hierzu sei auf den weiteren Artikel verwiesen.


Dem Strafverteidiger ist doch alles erlaubt <

Reden ist Silber, Schweigen ist Gold >

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